Was steht in einem Unfallgutachten?
Fahrzeugdaten und Zustand, eine Schadenbeschreibung mit Lichtbildern, die kalkulierten Reparaturkosten, die merkantile Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert, die Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer sowie die Nutzungsausfallgruppe. Dazu kommt bei Bedarf die Abgrenzung von Vorschäden. Ein vollständiges Gutachten umfasst je nach Fall 20 bis 40 Seiten.
Was ist die merkantile Wertminderung?
Der Betrag, um den Ihr Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur weniger wert ist, weil es nun ein Unfallfahrzeug ist. Sie entsteht vor allem bei Schäden an tragenden Teilen und wird zusätzlich zu den Reparaturkosten erstattet. Feste Altersgrenzen dafür hat der Bundesgerichtshof abgelehnt, entscheidend sind Zustand und Marktlage des einzelnen Fahrzeugs.
Wie wird der Nutzungsausfall berechnet?
Über die Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch. Sie ordnet jedes Modell einer Fahrzeuggruppe zu, daraus ergibt sich ein Tagessatz. Ab fünf Jahren Fahrzeugalter wird eine Gruppe tiefer eingestuft, ab zehn Jahren zwei Gruppen. Multipliziert wird mit der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, die ebenfalls im Gutachten steht.
Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Abgerechnet wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Ob repariert oder ersetzt wird, entscheiden Sie, die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 251 Abs. 2 BGB.
Was ist die 130-Prozent-Regel?
Liegen die Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, dürfen Sie trotz Totalschadens reparieren lassen und die vollen Kosten verlangen. Voraussetzung ist, dass fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird und Sie das Fahrzeug danach mindestens sechs Monate weiter nutzen (BGH, Urteil vom 13. November 2007, VI ZR 89/07).
Wie kommt der Restwert zustande?
Ich hole Angebote auf dem regionalen Markt ein, der Ihnen tatsächlich offensteht, und weise sie im Gutachten aus. Auf ein höheres Gebot aus einer überregionalen Restwertbörse, das die Versicherung nachträglich vorlegt, müssen Sie sich nicht verweisen lassen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, VI ZR 192/04). Verkaufen Sie das Fahrzeug erst, wenn das Gutachten vorliegt.
Darf ich mir den Betrag auszahlen lassen, ohne zu reparieren?
Ja, das nennt sich fiktive Abrechnung. Sie erhalten die im Gutachten kalkulierten Nettoreparaturkosten, die Umsatzsteuer nur, wenn sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nutzungsausfall und Wertminderung bleiben Ihnen erhalten. Bei einem Fahrzeug, das älter als drei Jahre ist, kann die Versicherung unter engen Voraussetzungen auf eine günstigere Fachwerkstatt verweisen.
Erkennt die Versicherung Verbringungskosten und Beilackierung an?
Bei einer durchgeführten Reparatur regelmäßig ja, bei fiktiver Abrechnung wird häufig gestrichen. Verbringungskosten entstehen, wenn die Werkstatt keine eigene Lackiererei hat, die Beilackierung angrenzender Teile ist bei Metallic- und Effektlacken technisch nötig. Ich begründe beide Positionen im Gutachten, damit Ihr Anwalt etwas in der Hand hat.