FREIR Kfz-Gutachter

Unfallgutachten nach unverschuldetem Unfall

Wenn ein anderer den Unfall verursacht hat, bestimmen Sie den Sachverständigen. Ich nehme den Schaden in Leipzig und Umland auf und liefere die Zahlen, mit denen die gegnerische Versicherung rechnen muss.

Von Freir Kreien, Freier Kfz-Sachverständiger in Leipzig

Was es kostet

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung mein Honorar. Für Sie entstehen keine Kosten.

Was steht in einem Unfallgutachten?

Ein Unfallgutachten beschreibt den Schaden an Ihrem Fahrzeug und rechnet ihn in Geld um. Es enthält den kompletten Reparaturweg mit Arbeitspositionen, Ersatzteilnummern und Lackstufen, dazu den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Ergänzt wird das um die merkantile Wertminderung, die Reparaturdauer und die Ausfallzeit. Die gegnerische Versicherung braucht diese Zahlen, um zu zahlen, und Ihr Anwalt braucht sie, falls die Versicherung nicht zahlt.

Im Einzelnen halte ich fest:

  • Schadenhergang und Plausibilität, also ob die Schäden zum geschilderten Unfall passen
  • Reparaturkosten netto und brutto, kalkuliert mit den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region Leipzig
  • Wiederbeschaffungswert, Restwert und daraus den Wiederbeschaffungsaufwand
  • merkantile Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB
  • Reparaturdauer in Arbeitstagen sowie die Dauer des Nutzungsausfalls
  • Fahrzeugdaten, Ausstattung, Laufleistung, Vorschäden und Altschäden
  • Fotodokumentation, meist 20 bis 40 Aufnahmen

Wie läuft die Besichtigung ab?

Ich sehe mir das Fahrzeug dort an, wo es steht: bei Ihnen zu Hause, in der Werkstatt oder auf dem Hof des Abschleppdienstes. Die Besichtigung dauert meist 30 bis 60 Minuten, bei größeren Schäden auch länger. Ich prüfe die Identität über die Fahrgestellnummer, messe die Lackschichtdicke an den betroffenen Bauteilen und lese bei Bedarf den Fehlerspeicher aus. Danach fotografiere ich jeden Schadenbereich einzeln und noch einmal im Zusammenhang mit dem Gesamtfahrzeug.

Vorschäden trenne ich vom aktuellen Unfallschaden und halte beides getrennt fest. Kürzt die Versicherung später mit dem Hinweis auf einen Altschaden, steht die Abgrenzung bereits im Gutachten. Bei Fahrzeugen mit Assistenzsystemen notiere ich zusätzlich, welche Kameras, Radarsensoren und Steuergeräte nach der Reparatur kalibriert werden müssen. Diese Positionen fallen in Prüfberichten der Versicherer regelmäßig unter den Tisch.

Welche Positionen ermittle ich und wofür brauchen Sie die?

Jede Zahl im Gutachten hat einen eigenen Zweck in der Abrechnung. Manche brauchen Sie für die Werkstatt, andere erst beim späteren Verkauf. Die folgende Übersicht zeigt, worauf sich die einzelnen Positionen stützen.

PositionGrundlageWofür sie zählt
Reparaturkosten§ 249 Abs. 2 BGBGrundlage für die Reparatur in der Werkstatt oder für die fiktive Abrechnung ohne Umsatzsteuer
Wiederbeschaffungswert§ 249 BGBPreis für ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt, zugleich Obergrenze im Totalschadenfall
RestwertBGH VI ZR 205/08Wert des beschädigten Fahrzeugs, ermittelt aus mindestens drei Angeboten des regionalen Marktes
Merkantile Wertminderung§ 251 Abs. 1 BGBPreisabschlag beim späteren Verkauf, weil das Fahrzeug als Unfallwagen gilt
NutzungsausfallSanden/Danner/Küppersbusch-TabelleTagessatz nach Fahrzeuggruppe A bis L für die Zeit ohne Fahrzeug
Reparaturdauertechnische KalkulationAnzahl der Arbeitstage, für die Mietwagen oder Nutzungsausfall anfallen
WiederbeschaffungsdauerMarktbeobachtungüblicher Ansatz von 10 bis 14 Kalendertagen beim Totalschaden

Wie die Wertminderung berechnet wird, hängt vom Alter, der Laufleistung und der Schwere des Schadens ab. Der Bundesgerichtshof hat die früher übliche starre Grenze von 100.000 Kilometern aufgegeben (BGH VI ZR 357/03). Auch ein sieben Jahre altes Fahrzeug kann also eine Wertminderung tragen.

Wann ist mein Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können Sie trotzdem reparieren lassen und den vollen Betrag verlangen (130-Prozent-Regel, BGH VI ZR 70/04). Die Reparatur muss dabei fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen, und Sie müssen das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiterfahren.

Bleiben die Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert, wird der Restwert nicht gegengerechnet, sofern Sie das Fahrzeug behalten. Auch hier gelten sechs Monate Weiternutzung als Maßstab. Verkaufen Sie zu früh, kann die Versicherung nachträglich kürzen.

Darf ich den Sachverständigen selbst aussuchen?

Ja, und diese Wahl sollten Sie nutzen. Sie sind der Geschädigte, Sie erteilen den Auftrag, und die Kosten gehören nach § 249 Abs. 2 BGB zum Herstellungsaufwand, den der Schädiger zu ersetzen hat (BGH VI ZR 225/13). Ruft nach dem Unfall ein Schadenservice der Gegenseite an und bietet einen eigenen Prüfer an, müssen Sie darauf nicht eingehen. Ein Prüfer im Auftrag des Versicherers arbeitet für den, der ihn bezahlt.

Eine Ausnahme gilt beim Bagatellschaden. Dort hat der Bundesgerichtshof die Erstattung der Sachverständigenkosten abgelehnt (BGH VI ZR 365/03). Wo diese Grenze in der Praxis verläuft, steht auf der Seite zum Kurzgutachten bei Bagatellschaden.

Was tun, wenn die Versicherung das Gutachten kürzt?

Prüfberichte externer Dienstleister streichen häufig Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge oder die Stundensätze der Fachwerkstatt. Ich schreibe Ihnen dazu eine Stellungnahme und begründe jede angegriffene Position aus der Kalkulation. Auf eine freie Werkstatt darf die Versicherung Sie nur unter engen Voraussetzungen verweisen: Der Betrieb muss gleichwertig arbeiten, und bei Fahrzeugen bis drei Jahre sowie bei durchgehender Scheckheftpflege ist der Verweis in der Regel unzulässig (BGH VI ZR 53/09).

Bleibt die Versicherung bei ihrer Kürzung, gehört der Fall zu einem Verkehrsrechtsanwalt. Bei klarer Haftung trägt die Gegenseite auch dessen Gebühren. Ich arbeite mit meiner Stellungnahme zu, ohne dass daraus für Sie eine zusätzliche Rechnung entsteht.

Was passiert mit dem Gutachten, wenn es fertig ist?

Sie bekommen das Gutachten als PDF und auf Wunsch zusätzlich gedruckt und unterschrieben. Auf Ihre Freigabe hin schicke ich es direkt an Ihren Anwalt und an die gegnerische Versicherung, sodass die Regulierung ohne Umweg startet. Die Fotos und die Kalkulation bleiben bei mir archiviert, falls später Rückfragen kommen. Die Weitergabe erfolgt nur an die Stellen, die Sie mir nennen.

Was sollten Sie direkt nach dem Unfall tun?

Die ersten Stunden entscheiden darüber, wie sauber sich der Schaden später belegen lässt. Fotografieren Sie am Unfallort mehr, als Ihnen sinnvoll erscheint. Alles Weitere klären wir im Telefonat.

  1. Unfallstelle sichern und bei Verletzten oder unklarer Schuldfrage die Polizei rufen
  2. Kennzeichen, Versicherung und Kontaktdaten des Unfallgegners notieren
  3. Fotos von beiden Fahrzeugen, der Endstellung und der Umgebung machen
  4. Nichts reparieren und nichts entsorgen lassen, bevor der Schaden aufgenommen ist
  5. Kein Restwertangebot der Versicherung annehmen, ohne vorher nachzufragen
  6. Den Schaden bei mir melden, gern noch am Unfalltag

Ich melde mich meist am selben Tag zurück und komme in Leipzig und im Umland zu Ihnen. Läuft Ihr Schaden über die eigene Versicherung, finden Sie den Ablauf unter Kaskogutachten. Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg passt: Schaden melden und wir klären das im Gespräch.

Was ich brauche und wie lange es dauert

Diese Unterlagen brauche ich

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichen und Versicherung des Unfallgegners
  • Polizeiliches Aktenzeichen, falls die Polizei aufgenommen hat
  • Schadennummer der gegnerischen Versicherung, sofern schon vergeben
  • Aktueller Kilometerstand
  • Serviceheft oder Rechnungen der letzten Inspektionen
  • Belege über frühere Reparaturen und Vorschäden

Bearbeitungszeit

Besichtigung meist innerhalb von 24 Stunden nach Ihrer Meldung. Das fertige Gutachten liegt in der Regel ein bis zwei Werktage später vor und geht auf Wunsch direkt an Ihren Anwalt und die gegnerische Versicherung.

Häufige Fragen dazu

Darf die gegnerische Versicherung mir einen Gutachter vorschreiben?

Nein. Sie erteilen den Auftrag, nicht der Versicherer. Die Kosten eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen gehören zum ersatzfähigen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB, das hat der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt (unter anderem VI ZR 225/13).

Ab welcher Schadenhöhe lohnt sich ein Gutachten?

Oberhalb der Bagatellgrenze, die die Gerichte meist zwischen 700 und 1.000 Euro ziehen. Darunter trägt der Geschädigte das Kostenrisiko selbst (BGH VI ZR 365/03). Bei kleineren Schäden ist das Kurzgutachten der passende Weg.

Was ist die 130-Prozent-Regel?

Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, dürfen Sie trotzdem reparieren lassen und den vollen Betrag verlangen. Voraussetzung sind eine fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens und die Weiternutzung für mindestens sechs Monate (BGH VI ZR 70/04).

Muss ich mein Fahrzeug an den Restwertaufkäufer der Versicherung verkaufen?

Nein. Sie dürfen auf den Restwert vertrauen, den ich aus mindestens drei Angeboten des regionalen Marktes ermittle (BGH VI ZR 205/08). Ein höheres Angebot aus einer bundesweiten Restwertbörse müssen Sie in der Regel nicht annehmen, wenn es Ihnen erst nach dem Verkauf zugeht.