Unverschuldeter Unfall: was Sie jetzt tun sollten
Die ersten Stunden nach einem fremdverschuldeten Unfall entscheiden darüber, wie viel von Ihrem Schaden am Ende tatsächlich ersetzt wird.
Kurz gesagt
Nach einem unverschuldeten Unfall sichern Sie zuerst die Unfallstelle nach § 34 StVO, dokumentieren den Schaden mit Fotos und beauftragen einen eigenen Kfz-Sachverständigen. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers schuldet Ihnen nach § 249 BGB den vollen Schadenersatz, dazu zählen Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und die Gutachterkosten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2004 (Az. VI ZR 365/03) bestätigt, dass bereits ein Schaden von 715,81 Euro kein Bagatellschaden mehr ist und ein Gutachten rechtfertigt.
Was müssen Sie in den ersten Minuten nach dem Unfall tun?
Sichern Sie die Unfallstelle ab und kümmern Sie sich um Verletzte, bevor Sie an Ihr Fahrzeug denken. § 34 StVO verpflichtet Sie zu halten, den Verkehr zu sichern und sich als Beteiligter zu erkennen zu geben. Unfallspuren dürfen Sie erst beseitigen, wenn die notwendigen Feststellungen getroffen sind. Wer vorher wegfährt, macht sich nach § 142 StGB strafbar, das Gesetz sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer schützt Sie nicht. Sie müssen eine angemessene Zeit warten oder die Polizei einschalten. Bei Verletzten und bei unklarer Schuldfrage lohnt sich die polizeiliche Aufnahme fast immer, weil das Protokoll später als Beleg dient.
Halten Sie diese Punkte noch vor Ort fest:
- Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Versicherung und Versicherungsnummer des Unfallgegners
- Name und Anschrift des Fahrers, falls er nicht zugleich der Halter ist
- Kontaktdaten unbeteiligter Zeugen
- Tagebuchnummer der Polizei, wenn eine Aufnahme stattgefunden hat
- Fotos der Endstellung beider Fahrzeuge, danach Nahaufnahmen jeder Schadenstelle
Fotografieren Sie mehr, als Ihnen sinnvoll erscheint. Die Endstellung der Fahrzeuge lässt sich später nicht rekonstruieren, eine Delle im Kotflügel dagegen schon.
Wer zahlt nach einem unverschuldeten Unfall?
Bei klarer Haftung zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ihren gesamten Schaden. Rechtsgrundlage ist § 249 BGB: Sie sind so zu stellen, wie Sie ohne den Unfall stehen würden. Nach § 115 VVG richten Sie den Anspruch direkt gegen den gegnerischen Versicherer, ein Umweg über den Unfallgegner ist nicht nötig.
Ihre eigene Versicherung bleibt dabei außen vor. Der Schadenfreiheitsrabatt in Ihrer Haftpflicht bleibt unberührt, weil Sie den Schaden nicht verursacht haben. Wer die Rechnung für das Gutachten trägt, steht ausführlich unter Wer zahlt den Kfz-Gutachter.
Dürfen Sie den Kfz-Sachverständigen selbst auswählen?
Ja. Als Geschädigter beauftragen Sie den Sachverständigen, der gegnerische Versicherer hat darauf keinen Zugriff. Die Gutachterkosten zählen zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB. Eine Ausnahme gilt nur beim Bagatellschaden, dort reicht ein Kostenvoranschlag mit Lichtbildern aus.
Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2004 (Az. VI ZR 365/03) entschieden, dass ein Schaden von 715,81 Euro keine Bagatelle mehr darstellt. Viele Amtsgerichte setzen die Grenze wegen gestiegener Ersatzteilpreise und Stundenverrechnungssätze heute bei 750 bis 1.000 Euro an. Der BGH stellt außerdem darauf ab, ob Sie im Moment der Beauftragung mit nennenswerten Reparaturkosten rechnen mussten. Die genaue Schadenhöhe kennen Sie zu diesem Zeitpunkt schließlich noch gar nicht.
Meldet sich kurz nach dem Unfall ein Schadensteuerer der Gegenseite und schlägt einen eigenen Prüfdienst vor, dürfen Sie ablehnen. Die Gründe dafür stehen unter Gutachter der Versicherung ablehnen. Ob in Ihrem Fall ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag der richtige Weg ist, klärt Gutachten oder Kostenvoranschlag.
Welche Schadenspositionen stehen Ihnen zu?
Der Schadenersatz reicht weit über die Werkstattrechnung hinaus. Die folgende Übersicht zeigt die Positionen, die bei einem gewöhnlichen Haftpflichtschaden regelmäßig anfallen.
| Position | Grundlage | Worum es geht |
|---|---|---|
| Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand | § 249 Abs. 2 BGB | Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung beim wirtschaftlichen Totalschaden |
| Merkantile Wertminderung | § 251 Abs. 1 BGB | Wertverlust, der trotz fachgerechter Reparatur bleibt |
| Nutzungsausfall | Rechtsprechung, Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch | Tagessatz für jeden Tag ohne Fahrzeug, gestaffelt nach Gruppe A bis L |
| Mietwagen | § 249 Abs. 2 BGB | Alternative zum Nutzungsausfall, erstattet wird nur eines von beiden |
| Sachverständigenkosten | § 249 Abs. 2 BGB | Gutachten oberhalb der Bagatellgrenze |
| Abschleppen und Standkosten | § 249 Abs. 2 BGB | Bergung und Verwahrung bis zur Begutachtung |
| Anwaltskosten | § 249 BGB | Gebühren des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts |
| Auslagenpauschale | § 287 ZPO | Gerichtlich geschätzt, je nach Gericht 20 bis 30 Euro |
| An- und Abmeldung | § 249 BGB | Kosten der Ersatzbeschaffung nach einem Totalschaden |
Nicht jede Position passt zu jedem Fall. Nutzungsausfall und Mietwagen schließen sich gegenseitig aus, und eine Wertminderung fällt nur bei einem erheblichen Schaden an. Was dahintersteckt, lesen Sie unter Nutzungsausfall und merkantile Wertminderung.
Was sollten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung vermeiden?
Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor der Schaden vollständig beziffert ist. Mit der Unterschrift sind auch Positionen erledigt, die erst später auftauchen, etwa eine nachgemeldete Wertminderung oder ein verdeckter Schaden. Geben Sie am Telefon außerdem kein Schuldanerkenntnis ab. Die Haftungsquote klärt der Versicherer, im Streitfall das Gericht.
Vorsicht ist auch bei sehr schnellen Abfindungsangeboten geboten. Ein Betrag, der zwei Tage nach dem Unfall im Postfach liegt, beruht auf einer Schätzung ohne Sichtprüfung des Fahrzeugs. Kürzt der Versicherer später einzelne Positionen aus dem Gutachten, hilft Versicherung kürzt das Gutachten weiter.
Ebenfalls verbreitet ist der Hinweis auf eine günstigere Partnerwerkstatt. Sie dürfen Ihre Werkstatt frei wählen, ein Verweis auf einen anderen Betrieb ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Einzelheiten dazu stehen unter freie Werkstattwahl und Verweisungsrecht. Genauso streitanfällig sind Zuschläge auf Ersatzteile sowie Kosten für Verbringung und Beilackierung, nachzulesen unter UPE-Aufschläge, Verbringung und Beilackierung.
Was gilt bei Teilschuld oder unklarer Haftung?
Dann wird der Schaden nach Quoten geteilt, häufig 70 zu 30 oder 50 zu 50. Ihre Positionen werden anteilig ersetzt, die des Gegners ebenso. Wenn Sie eine Kaskoversicherung haben, holen Sie über das Quotenvorrecht oft mehr heraus, als die reine Quote vermuten lässt. Die Rechnung dazu steht unter Quotenvorrecht bei Teilschuld.
Gerade hier zahlt sich ein eigenes Gutachten aus, weil es den Schadenumfang festhält, bevor repariert wird. Bei klarer Haftung trägt die gegnerische Versicherung auch die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Sinnvoll ist anwaltliche Hilfe vor allem bei Personenschäden und immer dann, wenn gekürzt wird. Ich bewerte die Technik und beziffere den Schaden, die rechtliche Durchsetzung übernimmt der Anwalt.
Wie läuft die Begutachtung bei mir ab?
Ich komme in Leipzig und im Umland zu Ihnen, an die Wohnung, an den Arbeitsplatz oder in die Werkstatt. Vor Ort nehme ich den Schaden auf, fotografiere jede betroffene Baugruppe und prüfe, ob verdeckte Schäden zu erwarten sind. Danach kalkuliere ich die Instandsetzung nach den Herstellervorgaben und den ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen.
Im Gutachten stehen Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturdauer, Wertminderung und die Ausfalldauer für den Nutzungsausfall. Seit über zehn Jahren arbeite ich als freier und unabhängiger Kfz-Sachverständiger, über 1.000 Gutachten sind in dieser Zeit entstanden. Wenn Sie einen Schaden aufnehmen lassen möchten, nutzen Sie bitte Schaden melden.
Welche Fehler kosten am häufigsten Geld?
Der teuerste Fehler ist die Reparatur ohne vorherige Begutachtung. Ist das Fahrzeug erst instand gesetzt, lässt sich der ursprüngliche Zustand kaum noch belegen. Der zweithäufigste Fehler ist die Zustimmung zu einem Angebot des gegnerischen Versicherers, ohne eine eigene Grundlage in der Hand zu haben.
Diese Punkte kosten in der Praxis regelmäßig Geld:
- Restwertangebote aus dem Internet annehmen, bevor das Gutachten vorliegt
- Das Fahrzeug verkaufen, bevor der Restwert festgestellt wurde
- Nutzungsausfall nicht anmelden, obwohl kein Mietwagen genutzt wurde
- Eine Wertminderung ungeprüft streichen lassen
- Die Reparaturrechnung nicht aufbewahren, obwohl im 130-Prozent-Fall abgerechnet wird
Liegen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert dicht beieinander, lohnt ein Blick auf die 130-Prozent-Regel. Wollen Sie den Schaden auszahlen lassen statt zu reparieren, führt der Weg über die fiktive Abrechnung. Beide Wege haben Voraussetzungen, die vor der ersten Zahlung feststehen sollten.
Häufige Fragen dazu
Muss ich nach einem unverschuldeten Unfall die Polizei rufen?
Eine allgemeine Pflicht dazu gibt es nicht, § 34 StVO verlangt aber, dass die notwendigen Feststellungen getroffen werden. Bei Verletzten, bei unklarer Schuldfrage oder wenn der Gegner seine Daten nicht herausgibt, sollten Sie die Polizei immer verständigen. Notieren Sie sich die Tagebuchnummer, der Versicherer fragt später danach.
Wer bezahlt das Gutachten nach einem unverschuldeten Unfall?
Bei voller Haftung des Gegners trägt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen. Sie gehören nach § 249 Abs. 2 BGB zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand. Nur beim Bagatellschaden unterhalb von etwa 750 Euro genügt ein Kostenvoranschlag.
Darf ich mein Auto reparieren lassen, bevor der Gutachter da war?
Davon rate ich ab. Nach der Instandsetzung lässt sich der ursprüngliche Schadenumfang kaum noch belegen, und der Versicherer kürzt dann gern Positionen heraus. Warten Sie die Begutachtung ab, sie dauert in Leipzig meist nur einen Termin.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. Warten Sie trotzdem nicht: Je später Sie den Schaden aufnehmen lassen, desto schwerer wird der Nachweis.
Muss ich meiner eigenen Versicherung den Unfall melden?
Melden sollten Sie ihn, abgerechnet wird bei klarer Fremdschuld aber über die gegnerische Haftpflicht. Ihr Schadenfreiheitsrabatt bleibt dabei unberührt. Nur wenn Sie die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, wirkt sich das auf Ihre Einstufung aus.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
- § 34 StVO, Verhalten nach einem Verkehrsunfall https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__34.html
- § 142 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html
- BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Sachverständigenkosten und Bagatellgrenze https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=30.11.2004&Aktenzeichen=VI%20ZR%20365/03
- § 115 VVG, Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__115.html
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt wieder, wie ich als Sachverständiger arbeite und worauf es bei der Schadenaufnahme ankommt. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.