FREIR Kfz-Gutachter

Muss ich den Gutachter der Versicherung akzeptieren?

Nach einem Unfall meldet sich oft binnen Stunden ein Prüfdienst der gegnerischen Versicherung. Sie dürfen ablehnen.

Von Freir Kreien, Freier Kfz-Sachverständiger in Leipzig

Kurz gesagt

Nein. Bei einem unverschuldeten Unfall wählen Sie den Sachverständigen selbst. Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06) bestätigt, dass dem Geschädigten die Wahl des Gutachters zusteht und er nicht nach dem billigsten Anbieter suchen muss. Der Prüfer, den die gegnerische Versicherung schickt, arbeitet in deren Auftrag. Ein Recht auf Besichtigung Ihres Fahrzeugs hat der Haftpflichtversicherer nur in Ausnahmefällen, etwa bei begründetem Verdacht auf Manipulation oder verschwiegene Vorschäden.

Muss ich den Gutachter der Versicherung akzeptieren?

Nein. Bei einem unverschuldeten Unfall wählen Sie den Sachverständigen selbst. Der BGH hat am 23.01.2007 (VI ZR 67/06) bestätigt, dass dem Geschädigten die Wahl des Gutachters zusteht. Der Prüfer, den die gegnerische Versicherung schickt, arbeitet im Auftrag dieser Versicherung und wird von ihr bezahlt.

Ein freundlicher Satz am Telefon reicht: “Danke, ich habe bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt.” Sie müssen sich nicht rechtfertigen und keinen Termin bestätigen, der Ihnen ins Haus gedrückt wird. Zwischen Ihnen und dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners besteht kein Vertrag, aus dem sich eine solche Pflicht ergeben könnte.

Warum meldet sich die Versicherung so schnell?

Viele Haftpflichtversicherer erfahren vom Schaden über die Unfallmeldung ihres eigenen Kunden, oft schon am Unfalltag. Kurz darauf ruft ein Schadendienstleister an und bietet eine kostenlose Besichtigung an, häufig verbunden mit einer Partnerwerkstatt und einem Ersatzfahrzeug. Der Anruf kommt früh, weil derjenige, der das Fahrzeug zuerst sieht, die Zahlen der späteren Regulierung setzt.

Das Angebot klingt bequem und ist es in der Abwicklung auch. Kalkuliert wird dabei allerdings im Interesse des Auftraggebers, und Auftraggeber ist der Versicherer des Unfallverursachers. Genau hier entstehen die Positionen, über die später gestritten wird.

Ein zweiter Grund liegt im Zeitdruck. Wer gerade einen Unfall hatte, hat mit der Polizei, dem Arbeitgeber und der eigenen Erreichbarkeit zu tun. In dieser Lage klingt ein Anruf mit fertiger Lösung nach Entlastung. Nehmen Sie sich die Stunde, in der Sie in Ruhe entscheiden. Der Schaden am Fahrzeug läuft Ihnen nicht davon, solange Sie nichts reparieren lassen.

Wer bezahlt den Gutachter, den ich selbst wähle?

Bei klarer Haftung zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet den Schädiger, den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen, und die Kosten der Schadenfeststellung gehören dazu. Der BGH verlangt von Ihnen keine Suche nach dem billigsten Sachverständigen. Voraussetzung bleibt ein Schaden oberhalb der Bagatellgrenze, die Gerichte meist zwischen 750 und 1.000 Euro brutto ansetzen.

Die Rechnung stelle ich nach einer Abtretung erfüllungshalber direkt der gegnerischen Versicherung. Sie müssen dafür nichts vorstrecken. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Wer zahlt den Kfz-Gutachter.

Worin unterscheidet sich der Versicherungsprüfer vom freien Sachverständigen?

Der auffälligste Unterschied liegt beim Auftraggeber. Daraus folgen fast alle weiteren Abweichungen, die sich am Ende in Euro niederschlagen. Die folgende Übersicht zeigt die Punkte, an denen ich in der Praxis die größten Differenzen sehe.

MerkmalPrüfer der gegnerischen VersicherungFreier Sachverständiger
AuftraggeberHaftpflichtversicherung des VerursachersSie als Geschädigter
Merkantile Wertminderungwird häufig gar nicht ausgewiesenwird nach anerkannter Methode beziffert
Nutzungsausfalloft ohne GruppeneinstufungEinstufung nach Sanden/Danner/Küppersbusch
Restwertteils aus überregionalen Restwertbörsendrei Angebote vom regionalen Markt, BGH VI ZR 318/08
ReparaturwegVerweis auf Partnerbetriebe üblichKalkulation nach Herstellervorgaben
ErgebnisBericht für die Akte der VersicherungGutachten in Ihrer Hand
Wert vor GerichtParteivortrag der GegenseiteAnknüpfungspunkt für die Schätzung nach § 287 ZPO

Der Punkt Restwert verdient eine eigene Erwähnung. Der BGH hat am 13.10.2009 (VI ZR 318/08) entschieden, dass der Sachverständige den Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln und drei konkrete Angebote im Gutachten zu benennen hat. Ein hoher Restwert aus einer bundesweiten Online-Börse senkt Ihre Auszahlung beim Totalschaden spürbar. Rechnerisch ist der Zusammenhang einfach: Beim Totalschaden bekommen Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Jeder Euro, den ein Aufkäufer aus Süddeutschland mehr bietet, geht Ihnen verloren.

Ähnlich läuft es bei der Wertminderung. Ein Fahrzeug mit repariertem Unfallschaden bringt beim Verkauf weniger, auch wenn die Reparatur einwandfrei ist. Dieser Vermögensnachteil ist nach § 251 Abs. 1 BGB in Geld auszugleichen. Er steht aber nur dann im Raum, wenn ihn jemand feststellt und begründet.

Darf die Versicherung mein Fahrzeug besichtigen?

Ein allgemeines Besichtigungsrecht des gegnerischen Haftpflichtversicherers kennt das Gesetz nicht. Ihre Darlegungslast erfüllen Sie, indem Sie ein Schadengutachten mit Lichtbildern vorlegen. Eine Nachbesichtigung müssen Sie nur in Ausnahmefällen dulden, etwa bei begründetem Verdacht auf Unfallmanipulation oder auf verschwiegene Vorschäden.

In der Praxis lohnt trotzdem ein nüchterner Blick auf die Lage. Steht das Fahrzeug noch unrepariert und fordert der Versicherer eine Nachbesichtigung mit nachvollziehbarer Begründung, kann ein kurzer Termin die Regulierung beschleunigen. Ist der Wagen bereits repariert, geht die Anfrage meist ins Leere, weil mein Gutachten den Zustand vor der Reparatur festgehalten hat.

Wie lehne ich den Gutachter der Versicherung richtig ab?

Sie brauchen dafür kein Anwaltsschreiben. Wichtig ist, dass Sie früh handeln, weil der erste Anruf oft schon am Unfalltag kommt. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

  1. Am Telefon sagen, dass Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragt haben, und keinen Besichtigungstermin zusagen.
  2. Keine Formulare unterschreiben, die Ihnen der Anrufer per E-Mail schickt, insbesondere keine Abtretungserklärungen zugunsten des Versicherers.
  3. Eigenen Sachverständigen beauftragen und das Fahrzeug bis zur Besichtigung unverändert lassen.
  4. Das Fahrzeug erst nach der Besichtigung reparieren oder verkaufen, sonst fehlt später der Nachweis.
  5. Gutachten, Reparaturrechnung und Ihre Ansprüche gesammelt an die gegnerische Versicherung senden, gern über einen Anwalt.
  6. Bei unklarer Schuldfrage zusätzlich die Polizeimeldung und Zeugendaten sichern.

Was in den ersten Stunden nach einem Unfall sonst noch zählt, steht unter Unverschuldeter Unfall, was tun.

Gibt es Fälle, in denen der Versicherungsgutachter der richtige Weg ist?

Ja, vor allem im eigenen Kaskofall. Haben Sie den Schaden selbst verursacht und tritt Ihre Vollkasko ein, steuert diese die Schadenfeststellung und beauftragt einen Prüfer auf ihre Kosten. Ein zusätzliches Gutachten von mir zahlen Sie in dieser Konstellation selbst, es lohnt sich vor allem bei Streit über den Umfang der Kaskoleistung.

Auch bei einem kleinen Blechschaden deutlich unter der Bagatellgrenze kann die kostenlose Besichtigung durch den Versicherer der pragmatische Weg sein. Das gilt allerdings nur, solange keine Wertminderung und kein Nutzungsausfall im Raum stehen. Sobald das Fahrzeug jung ist oder eine tragende Struktur berührt wurde, sieht die Rechnung anders aus.

Was ändert sich, wenn Sie mich beauftragen?

Ich arbeite seit über zehn Jahren als freier und unabhängiger Kfz-Sachverständiger und habe mehr als 1.000 Gutachten erstellt. Mein Büro liegt in der Dessauer Str. 40 in 04129 Leipzig-Eutritzsch, unterwegs bin ich in Leipzig und im Umland. Zur Besichtigung komme ich zu Ihnen, in die Werkstatt oder an den Ort, an dem das Fahrzeug gerade steht.

Im Gutachten steht, was Ihnen zusteht, mit Lichtbildern, Kalkulation und begründeter Wertminderung. Sie erhalten die Ausfertigung, und Sie entscheiden, wer sie bekommt. Auf Wunsch schicke ich eine Kopie an die regulierende Versicherung und an Ihren Anwalt, damit die Regulierung nicht an fehlenden Unterlagen hängen bleibt.

Wichtig ist mir dabei die Ehrlichkeit in beide Richtungen. Wenn ein Schaden so klein ist, dass sich ein Gutachten nicht trägt, sage ich das. Wenn ein Vorschaden im Bereich der neuen Beschädigung liegt, steht er im Gutachten, auch wenn das den Betrag drückt. Ein Gutachten, das vor Gericht nicht hält, hilft Ihnen an keiner Stelle weiter.

Wenn ein Prüfdienst bereits angerufen hat und Sie unsicher sind, melden Sie sich kurz bei mir: Schaden melden. Wie ein Auftrag im Haftpflichtfall abläuft, steht auf der Seite Unfallgutachten. Für die Kostenfrage lohnt zusätzlich ein Blick auf Wer zahlt den Kfz-Gutachter.

Häufige Fragen dazu

Darf ich den Termin des Versicherungsprüfers einfach absagen?

Ja. Bei einem Haftpflichtschaden besteht kein Vertrag zwischen Ihnen und der gegnerischen Versicherung. Ein Satz am Telefon genügt: Sie haben bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt.

Kürzt die Versicherung die Regulierung, wenn ich ihren Gutachter ablehne?

Die Ablehnung allein rechtfertigt keine Kürzung. Die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verlangt von Ihnen keinen Verzicht auf einen eigenen Sachverständigen, sobald der Schaden über der Bagatellgrenze liegt.

Muss ich eine Nachbesichtigung zulassen?

Ein allgemeines Nachbesichtigungsrecht kennt das Gesetz nicht. Mit einem Schadengutachten samt Lichtbildern haben Sie den Schaden bereits dokumentiert. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für Manipulation oder verschwiegene Vorschäden kann eine Nachbesichtigung verlangt werden.

Was ist mit dem angebotenen Mietwagen und der Partnerwerkstatt?

Beides sind Angebote, keine Vorgaben. Sie haben die freie Werkstattwahl und können den Ersatzwagen selbst aussuchen, solange Sie sich im Rahmen des Erforderlichen bewegen.

Wann ist der Gutachter der Versicherung der richtige Weg?

Im eigenen Kaskofall. Wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben und Ihre Vollkasko eintritt, beauftragt und bezahlt diese den Prüfer. Ein eigenes Gutachten geht dann zu Ihren Lasten.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes Bürgerliches Gesetzbuch, § 249 Abs. 2 Satz 1
  • BGH zur freien Wahl des Sachverständigen durch den Geschädigten BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06
  • BGH zur Restwertermittlung auf dem regionalen Markt, drei konkrete Angebote BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08
  • § 254 BGB, Mitverschulden und Schadensminderungspflicht Bürgerliches Gesetzbuch, § 254 Abs. 2
  • § 251 BGB, Schadensersatz in Geld, Grundlage der merkantilen Wertminderung Bürgerliches Gesetzbuch, § 251 Abs. 1
  • § 287 ZPO, Schadensschätzung durch das Gericht Zivilprozessordnung, § 287 Abs. 1

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt wieder, wie ich als Sachverständiger arbeite und worauf es bei der Schadenaufnahme ankommt. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.