FREIR Kfz-Gutachter

Abtretung erfüllungshalber

Die Abtretung erfüllungshalber ist die Übertragung eines Teils Ihres Schadensersatzanspruchs auf einen Dritten, etwa den Sachverständigen oder die Werkstatt. Der Betreffende rechnet dann direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Ihre Forderung erlischt erst, wenn tatsächlich gezahlt wird (§ 364 Abs. 2 BGB).

Von Freir Kreien, Freier Kfz-Sachverständiger in Leipzig

Was dabei passiert

Sie treten einen genau bezeichneten Teil Ihres Anspruchs gegen den Unfallgegner ab, zum Beispiel den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Der Empfänger der Abtretung stellt seine Rechnung anschließend der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und nicht selbst mahnen.

Der Zusatz “erfüllungshalber” ist der entscheidende Teil. Nach § 364 Abs. 2 BGB erlischt Ihre ursprüngliche Forderung dadurch nicht sofort, sondern erst mit der tatsächlichen Zahlung. Zahlt der Versicherer nicht oder nur teilweise, lebt der direkte Weg zu Ihnen wieder auf. Bei einer Abtretung an Erfüllungs statt wäre das anders, dort wäre die Sache mit der Abtretung erledigt.

Warum das im Unfallfall üblich ist

Ohne Abtretung müssten Sie das Honorar zunächst selbst zahlen und sich das Geld anschließend beim Versicherer holen. Bei einem unverschuldeten Unfall ist das ein Umweg ohne Nutzen. Wer die Kosten am Ende trägt, steht im Ratgeber zu der Frage, wer den Kfz-Gutachter zahlt.

Worauf Sie achten sollten

Lesen Sie nach, welcher Anspruch abgetreten wird. Eine Abtretung, die pauschal “alle Ansprüche aus dem Unfall” umfasst, geht zu weit. Sinnvoll ist eine Beschränkung auf die konkrete Position, also auf das Honorar oder die Reparaturkosten.

Kürzt der Versicherer die abgetretene Position, betrifft der Streit zunächst nicht Sie, sondern den Empfänger der Abtretung. Was in dieser Lage passiert, steht unter Werkstattrisiko. Kürzungen am Gutachten selbst behandelt der Ratgeber zu der Frage, was zu tun ist, wenn die Versicherung das Gutachten kürzt.