Schadenminderungspflicht
Die Schadenminderungspflicht verpflichtet Sie, den Schaden nicht unnötig zu vergrößern (§ 254 Abs. 2 BGB). Verlangt wird das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen in Ihrer Lage, nicht die für den Versicherer günstigste Lösung und keine Fachkenntnis über Kalkulation oder Stundensätze.
Was tatsächlich verlangt wird
Der Maßstab ist niedriger, als viele Regulierungsschreiben nahelegen. Erwartet wird, dass Sie sich um die Sache kümmern, statt sie laufen zu lassen. Konkret bedeutet das:
- Die Reparatur zeitnah beauftragen, statt wochenlang zu warten und Nutzungsausfall auflaufen zu lassen.
- Ein Angebot annehmen, das erkennbar ohne Nachteil für Sie ist.
- Das Fahrzeug nicht kostenpflichtig irgendwo stehen lassen, wenn ein kostenfreier Stellplatz zur Verfügung steht, siehe Standgeld.
Was nicht verlangt wird
Sie müssen keinen Preisvergleich über Stundensätze führen und keine Werkstattrechnung fachlich prüfen. Sie müssen sich auch nicht auf einen überregionalen Sondermarkt verweisen lassen, wenn der Versicherer ein Onlinegebot aus einer Restwertbörse schickt.
Ebenso wenig sind Sie verpflichtet, den vom Versicherer vorgeschlagenen Sachverständigen zu beauftragen. Warum das so ist, steht im Ratgeber zum Gutachter der Versicherung. Auch die Wahl der Werkstatt bleibt Ihre, dazu der Ratgeber zur freien Werkstattwahl.
Wo die Regel überdehnt wird
In der Praxis taucht der Begriff häufig als Begründung für Kürzungen auf, die mit § 254 BGB wenig zu tun haben. Beispiele sind gestrichene Verbringungskosten, gekürzte Ersatzteilaufschläge oder der Verweis auf eine günstigere Werkstatt ohne Gleichwertigkeitsnachweis.
Bei einem Mitverschulden am Unfall selbst geht es dagegen um § 254 Abs. 1 BGB, also um die Haftungsquote. Wie sich das auf die Auszahlung auswirkt, steht im Ratgeber zum Quotenvorrecht.