Muss ich nach jedem Unfall die Polizei rufen?
Nein, bei einem eindeutigen Blechschaden mit einsichtigem Gegner ist die Polizei nicht zwingend. Rufen Sie sie trotzdem, wenn jemand verletzt ist, die Schuld strittig bleibt, ein Miet- oder Firmenfahrzeug beteiligt ist oder Sie sich unwohl fühlen. Ein polizeiliches Aktenzeichen erleichtert die Regulierung erheblich.
Ich habe ein parkendes Auto beschädigt, reicht ein Zettel?
Nein. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer erfüllt die Pflichten aus § 142 StGB nicht. Sie müssen eine angemessene Zeit am Fahrzeug warten, bei einem kleinen Schaden werden dafür etwa 30 Minuten angenommen, und danach die Polizei verständigen. Sonst droht ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Wie finde ich die Versicherung des Unfallgegners heraus?
Über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 250 26 00. Dort genügt das Kennzeichen mit dem Unfalldatum, und Sie erfahren, welcher Versicherer für das Fahrzeug zuständig ist. Der Dienst ist innerhalb Deutschlands kostenfrei.
Darf ich abschleppen lassen, bevor der Gutachter da war?
Ja. Ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug bleibt nicht an der Unfallstelle stehen. Sagen Sie dem Abschleppunternehmen nur, dass am Fahrzeug bis zur Besichtigung nichts gerichtet werden soll. Ich komme dorthin, wo das Fahrzeug abgestellt wurde.
Die gegnerische Versicherung will sofort einen eigenen Gutachter schicken. Muss ich zustimmen?
Nein. Sie dürfen den Sachverständigen frei wählen, und die gegnerische Versicherung trägt bei unverschuldetem Unfall dennoch die Kosten. Der Bundesgerichtshof hat das im Urteil vom 30. November 2004 bestätigt (VI ZR 365/03). Lehnen Sie den Termin ruhig ab und beauftragen Sie jemanden Ihres Vertrauens.