Werkstattrisiko
Das Werkstattrisiko bezeichnet die Gefahr, dass eine Werkstatt unnötige oder überhöhte Positionen abrechnet. Dieses Risiko trägt nach ständiger Rechtsprechung der Schädiger, nicht der Geschädigte, weil dieser die Arbeiten fachlich nicht überprüfen kann. Der BGH hat die Grundsätze am 16.01.2024 in mehreren Verfahren bestätigt.
Der Kern der Sache
Sie geben Ihr beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt und können von außen nicht beurteilen, ob eine Position nötig war oder ob die berechnete Arbeitszeit stimmt. Genau deshalb liegt das Risiko beim Schädiger. Der Versicherer kann seine Einwände gegen die Rechnung nicht bei Ihnen abladen, sondern muss sie gegenüber der Werkstatt geltend machen.
Der BGH hat diese Linie mit den Urteilen vom 16.01.2024 (Az. VI ZR 253/22 und weitere, Pressemitteilung Nr. 7/2024) bestätigt und dabei zwei Punkte geklärt.
Die zwei Voraussetzungen
- Die Rechnung muss beglichen sein oder Sie müssen sie zur Zahlung anerkennen. Wer die Werkstattrechnung bezahlt hat, kann sich auf das Werkstattrisiko berufen.
- Kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Es darf für Sie nicht erkennbar gewesen sein, dass die Werkstatt überhöht abrechnet.
Der Sonderfall Abtretung
Tritt die Werkstatt den Anspruch an sich selbst ab, ändert sich die Lage. Sie kann sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen, weil sie die abgerechneten Arbeiten selbst ausgeführt hat. Was eine solche Abtretung bedeutet, steht unter Abtretung erfüllungshalber.
Abgrenzung
Das Werkstattrisiko betrifft die Rechnung. Das Prognoserisiko betrifft die Kalkulation im Gutachten. In der Regulierungspraxis treten beide oft gemeinsam auf, etwa wenn die Rechnung über dem Gutachten liegt und der Versicherer die Differenz streicht. Wie Sie darauf reagieren, steht im Ratgeber zu gekürzten Gutachten und im Ratgeber zur fiktiven Abrechnung.