FREIR Kfz-Gutachter

Fiktive Abrechnung nach einem Unfall

Sie können den Schaden nach Gutachten auszahlen lassen, ohne reparieren zu müssen. Wo die Grenzen liegen, entscheidet das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert.

Von Freir Kreien, Freier Kfz-Sachverständiger in Leipzig

Kurz gesagt

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den im Gutachten ermittelten Reparaturbetrag auszahlen, statt reparieren zu lassen. Grundlage ist die Ersetzungsbefugnis in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Umsatzsteuer bleibt außen vor, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sie nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, müssen Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen (BGH, Urteil vom 23.05.2006, VI ZR 192/05).

Was bedeutet fiktive Abrechnung nach einem Unfall?

Fiktive Abrechnung heißt, dass Sie sich den im Gutachten ermittelten Schadenbetrag auszahlen lassen und selbst entscheiden, ob Sie reparieren. Grundlage ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach können Sie statt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was Sie mit dem Geld anschließend machen, muss die gegnerische Versicherung nicht erfahren.

Diese Ersetzungsbefugnis steht im Gesetz und ist kein Entgegenkommen des Versicherers. Sie dürfen das Fahrzeug im beschädigten Zustand weiterfahren, solange es verkehrssicher bleibt. Sie dürfen teilreparieren, in Eigenregie instand setzen oder verkaufen. Der BGH hat 2026 im Verfahren VI ZR 100/25 noch einmal bestätigt, dass das weitere Schicksal der beschädigten Sache für den bereits entstandenen Anspruch grundsätzlich keine Rolle spielt. Selbst ein späterer Zweitunfall kürzt den Anspruch gegen den ersten Schädiger nicht.

Welche Positionen zahlt die Versicherung bei fiktiver Abrechnung?

Erstattet werden die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nimmt allein die Mehrwertsteuer aus und knüpft sie daran, dass sie tatsächlich angefallen ist. Alle übrigen Kalkulationspositionen bleiben bestehen, denn das Gesetz kennt für sie keine Ausnahme.

Bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind in der Regel:

  • Die Netto-Reparaturkosten auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt am regionalen Markt
  • Ersatzteilaufschläge (UPE) und Verbringungskosten, soweit die Betriebe in der Region sie üblicherweise berechnen, siehe dazu den Beitrag zu UPE-Aufschlägen und Verbringung
  • Die merkantile Wertminderung, die unabhängig davon entsteht, ob Sie reparieren lassen
  • Nutzungsausfall für die im Gutachten ausgewiesene erforderliche Reparaturdauer, sofern Sie das Fahrzeug in dieser Zeit wirklich nicht nutzen konnten
  • Die Kosten des Sachverständigen und die Gebühren Ihres Anwalts
  • Eine Auslagenpauschale, die Gerichte je nach Region meist zwischen 20 und 30 Euro ansetzen

Nicht ersatzfähig ist die Mehrwertsteuer. Ebenfalls außen vor bleiben Positionen, die erst durch eine echte Reparatur entstehen können, etwa Entsorgungskosten aus einer Werkstattrechnung.

Bis zu welchem Betrag darf ich fiktiv abrechnen?

Das hängt davon ab, wie sich die Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert verhalten. Bleiben die Kosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, ist die fiktive Abrechnung ohne Zusatzbedingung möglich. Darüber verlangt die Rechtsprechung, dass Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen. Oberhalb des Wiederbeschaffungswerts ist die fiktive Abrechnung gar nicht mehr möglich.

Reparaturkosten laut GutachtenFiktiv abrechenbarBedingung
bis zum Wiederbeschaffungsaufwandja, nettokeine weitere Voraussetzung
über Wiederbeschaffungsaufwand bis Wiederbeschaffungswertja, netto, ohne Abzug des RestwertsFahrzeug wird mindestens sechs Monate weitergenutzt
über Wiederbeschaffungswert bis 130 Prozent davonneinnur bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nach Gutachtenvorgabe plus sechs Monate Weiternutzung
über 130 Prozent des WiederbeschaffungswertsneinErsatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands

Die Sechs-Monats-Frist geht auf das Urteil des BGH vom 23.05.2006 (VI ZR 192/05) zurück. Der Senat hat dort entschieden, dass der Geschädigte die gutachterlich geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Restwertabzug verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate weiternutzt. Das gilt auch dann, wenn der Wagen unrepariert bleibt, solange er verkehrssicher ist. Eine früher verbreitete 70-Prozent-Grenze ist damit erledigt; der BGH hat sie im Urteil vom 05.12.2006 (VI ZR 77/06) verworfen.

Oberhalb des Wiederbeschaffungswerts greift die 130-Prozent-Regel. Sie verlangt eine echte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens und schließt die fiktive Abrechnung in diesem Bereich aus. Wie die Grenzen beim Totalschaden im Einzelnen verlaufen, steht im Beitrag zu Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Was passiert, wenn ich später doch repariere?

Dann können Sie zur konkreten Abrechnung wechseln und den Differenzbetrag nachfordern. Das betrifft vor allem die Umsatzsteuer, aber auch höhere tatsächliche Reparaturkosten. Sie sind an die einmal gewählte fiktive Abrechnung nicht endgültig gebunden, solange der Anspruch nicht verjährt ist.

Zwei Punkte entscheiden über diese Nachforderung. Erstens die Verjährung: Nach § 195 BGB beträgt die Regelfrist drei Jahre, sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie vom Schädiger Kenntnis erlangt haben. Zweitens die Abfindungserklärung. Wenn Sie ein Schreiben unterschreiben, in dem Sie sich mit einer Zahlung endgültig abgefunden erklären, ist der Weg zurück versperrt. Solche Formulare kommen häufig unauffällig als Auszahlungsbestätigung daher. Lesen Sie sie, bevor Sie unterschreiben.

Wo kürzt die Versicherung bei fiktiver Abrechnung am häufigsten?

Bei den Stundenverrechnungssätzen und bei den Nebenkosten der Kalkulation. Der Standardweg ist ein Prüfbericht, der Ihr Gutachten auf die Sätze einer freien Werkstatt herunterrechnet und dabei gleich Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten streicht. Beides sind eigenständige Positionen mit eigener Begründung.

Der BGH hat im Porsche-Urteil vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1) entschieden, dass Sie bei fiktiver Abrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen dürfen, die ein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist die Ausnahme und muss von der Gegenseite dargelegt werden. Am 24.03.2026 hat der Senat im Verfahren VI ZR 405/24 ergänzt, dass Sie sich auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer freien Werkstatt auch dann berufen können, wenn Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall tatsächlich dort haben reparieren lassen. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur freien Werkstattwahl.

Diese Kürzungsmuster begegnen mir regelmäßig:

  1. Stundensätze eines Betriebs, der 60 Kilometer entfernt liegt
  2. Streichung der Ersatzteilaufschläge mit dem Satz, diese seien nur bei tatsächlicher Reparatur zu zahlen
  3. Kürzung der Beilackierung angrenzender Bauteile
  4. Abzug eines Restwerts, obwohl die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen und Sie weiterfahren
  5. Pauschale Absenkung der kalkulierten Arbeitszeiten ohne technische Begründung

Was Sie gegen ein solches Schreiben tun können, beschreibe ich im Beitrag dazu, wenn die Versicherung das Gutachten kürzt.

Wann ist die konkrete Abrechnung die bessere Wahl?

Immer dann, wenn Sie ohnehin reparieren lassen wollen. Bei der Abrechnung nach Rechnung bekommen Sie die Umsatzsteuer, und der Streit über Stundensätze verliert seine Grundlage, sobald eine echte Rechnung vorliegt. Bei älteren Fahrzeugen oder bei rein optischen Schäden spricht dagegen vieles für die fiktive Abrechnung.

Diese Punkte gebe ich meinen Kunden zur Abwägung mit:

  • Ist der Wagen alt und der Schaden vor allem kosmetisch, bleibt oft Geld übrig, das Sie anders verwenden können
  • Steht ein Verkauf an, wirkt die Wertminderung stärker als eine teure Instandsetzung
  • Bei Leasing oder laufender Garantie führt an der Werkstattreparatur meist kein Weg vorbei
  • Sicherheitsrelevante Schäden an Fahrwerk, Airbag oder Karosseriestruktur gehören in jedem Fall in eine Werkstatt

Wie bereite ich als Gutachter eine fiktive Abrechnung vor?

Ich kalkuliere die Reparatur so, dass die Kalkulation einer Prüfung standhält. Dazu gehören die am regionalen Markt erhobenen Stundenverrechnungssätze mit Angabe der herangezogenen Betriebe, eine nachvollziehbare Zuordnung der Arbeitspositionen und eine getrennte Ausweisung von Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten. Außerdem weise ich Wiederbeschaffungswert, Restwert und die erforderliche Reparaturdauer aus, damit die Grenzen aus der Tabelle oben ohne Nachfrage erkennbar sind.

In über zehn Jahren als Kfz-Sachverständiger und mehr als 1.000 Gutachten habe ich gelernt, wo Prüfdienstleister ansetzen. Ein Gutachten, das seine Zahlen belegt, spart Ihnen den zweiten Durchgang. Als freier und unabhängiger Sachverständiger arbeite ich in Ihrem Auftrag, nicht für einen Versicherer. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflicht die Kosten für das Unfallgutachten in der Regel mit.

Sie sind sich unsicher, ob sich die fiktive Abrechnung in Ihrem Fall rechnet? Rufen Sie mich an oder melden Sie den Schaden. Ich sehe mir das Fahrzeug in Leipzig und im Umland an und sage Ihnen, welche Variante zu Ihrer Situation passt.

Häufige Fragen dazu

Muss ich der Versicherung sagen, ob ich repariere?

Nein. Bei der fiktiven Abrechnung verlangen Sie den erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wie Sie ihn verwenden, ist Ihre Sache. Anders liegt es nur, wenn Sie später Umsatzsteuer oder Nutzungsausfall über die kalkulierte Dauer hinaus nachfordern wollen. Dann brauchen Sie Belege.

Bekomme ich die Mehrwertsteuer nachträglich, wenn ich doch repariere?

Ja. Lassen Sie nach einer fiktiven Abrechnung doch in einer Werkstatt reparieren, können Sie die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer nachfordern. Voraussetzung ist eine Rechnung und dass der Anspruch noch nicht verjährt ist. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Unfall passiert ist.

Darf die Versicherung meine Stundensätze auf eine freie Werkstatt kürzen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Sie muss einen konkreten Betrieb benennen, dessen Erreichbarkeit und gleichwertige Qualität belegen und darlegen, dass Ihnen der Verweis zumutbar ist. Der BGH hat am 24.03.2026 (VI ZR 405/24) klargestellt, dass Sie sich auf Unzumutbarkeit auch dann berufen können, wenn Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich in einer freien Werkstatt haben reparieren lassen.

Was ist der Wiederbeschaffungsaufwand?

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Er beschreibt den Betrag, den Sie brauchen, um sich ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen, wenn Sie den beschädigten Wagen verkaufen. Liegen die Reparaturkosten darunter, ist die fiktive Abrechnung ohne weitere Bedingungen möglich.

Verliere ich Geld, wenn ich fiktiv abrechne?

Sie verzichten auf die Umsatzsteuer, die bei fiktiver Abrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersetzt wird. Das sind 19 Prozent des kalkulierten Nettobetrags. Ob sich der Verzicht lohnt, hängt davon ab, wie Sie mit dem Fahrzeug weiter verfahren wollen. Wer später doch repariert, kann die gezahlte Steuer gegen Rechnung nachfordern.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Ersetzungsbefugnis des Geschädigten https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
  • § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
  • BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02 (Porsche-Urteil) BGHZ 155, 1
  • BGH, Urteil vom 23.05.2006, VI ZR 192/05 (Sechs-Monats-Frist) VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, Volltext bei dejure.org
  • BGH, Urteil vom 24.03.2026, VI ZR 405/24 (fiktive Abrechnung und freie Werkstatt) VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
  • BGH, Urteil VI ZR 100/25 aus dem Jahr 2026 (Zweitschaden bei fiktiver Abrechnung) VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
  • § 195, § 199 BGB, regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt wieder, wie ich als Sachverständiger arbeite und worauf es bei der Schadenaufnahme ankommt. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.