Abzug neu für alt
Der Abzug neu für alt ist eine Kürzung des Schadensersatzes für den Fall, dass ein verschlissenes Bauteil durch ein neues ersetzt wird und Ihr Fahrzeug dadurch messbar mehr wert ist als vor dem Unfall. Zulässig ist er nur, wenn diese Wertsteigerung tatsächlich eintritt und Ihnen wirtschaftlich zugutekommt.
Der Grundgedanke
Schadensersatz soll den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde (§ 249 BGB). Er soll Sie nicht besserstellen. Wenn eine Werkstatt einen zu neunzig Prozent abgefahrenen Reifen ersetzt, haben Sie danach mehr Profil als vorher. Diesen Vorteil darf der Versicherer abziehen, und zwar anteilig, nicht pauschal.
Wo der Abzug in der Praxis auftaucht
Betroffen sind fast immer Verschleißteile mit erkennbarem Alterszustand:
| Bauteil | Übliche Behandlung |
|---|---|
| Reifen | Anteilig nach Restprofil |
| Auspuffanlage | Anteilig nach Alter und Zustand |
| Batterie | Anteilig nach Alter |
| Karosserieblech, Lack | In aller Regel kein Abzug |
| Airbags, Gurtstraffer | Kein Abzug, Sicherheitsbauteile ohne Verschleißwert |
Bei Karosserie und Lack lehnt die Praxis den Abzug ab, weil ein neu lackiertes Blech den Marktwert des Fahrzeugs nicht erhöht. Im Gegenteil bleibt nach einem Unfall regelmäßig ein Minderwert zurück, siehe merkantile Wertminderung.
Was ich im Gutachten dazu festhalte
Ich beziffere den Abzug offen, mit Angabe des Bauteils, der geschätzten Restlebensdauer und des Rechenwegs. Das ist die einzige Form, in der ein Abzug nachprüfbar bleibt. Pauschale Kürzungen ohne Bezugsgröße erscheinen dagegen häufig erst im Regulierungsschreiben des Versicherers, und dort meist ohne Begründung.
Kommt eine solche Kürzung bei Ihnen an, prüfen Sie zwei Punkte: Betrifft sie ein echtes Verschleißteil, und ist der Rechenweg nachvollziehbar? Fehlt eines von beidem, lohnt der Widerspruch. Mehr dazu im Ratgeber zu gekürzten Gutachten unter Versicherung kürzt das Gutachten.