FREIR Kfz-Gutachter

Integritätsinteresse

Das Integritätsinteresse ist das rechtlich geschützte Interesse daran, das eigene, vertraute Fahrzeug zu behalten statt ein gleichwertiges anderes zu kaufen. Es begründet den Anspruch auf Reparatur bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, wenn das Fahrzeug fachgerecht instand gesetzt und weiter genutzt wird.

Von Freir Kreien, Freier Kfz-Sachverständiger in Leipzig

Der Gedanke dahinter

Ein Fahrzeug ist rechtlich kein reiner Vermögenswert. Wer sein Auto seit acht Jahren fährt, kennt Wartungsstand, Vorgeschichte und Eigenheiten. Ein gleichwertiges Fahrzeug vom Markt hat diese Historie nicht. Diesen Unterschied erkennt die Rechtsprechung an und lässt deshalb eine Reparatur zu, die wirtschaftlich betrachtet über dem Wiederbeschaffungswert liegt.

Die Bedingungen

Der Anspruch besteht nicht bedingungslos. Zwei Voraussetzungen prüft jeder Versicherer:

  1. Fachgerechte und vollständige Reparatur. Der BGH hat mit Urteil vom 15.02.2005 (Az. VI ZR 70/04) klargestellt, dass eine Teilreparatur nach eigenem Zuschnitt nicht genügt. Maßstab ist das Gutachten.
  2. Weiternutzung von mindestens sechs Monaten. So entschieden mit Urteil vom 13.11.2007 (Az. VI ZR 89/07). Verkaufen Sie kurz nach der Reparatur, fällt die Abrechnung auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurück.

Wo die Grenze liegt

Über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts endet der Schutz. Dann bleibt es beim wirtschaftlichen Totalschaden, auch wenn Sie das Fahrzeug behalten möchten. Der Rechenweg und die typischen Streitpunkte stehen im Ratgeber zur 130-Prozent-Regel.

Nachweisen lässt sich die Reparatur über eine Reparaturbestätigung. Bei einer Instandsetzung in Eigenregie ist sie praktisch die einzige Möglichkeit, den Zustand belegbar zu machen.